Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
Übertragung des Rechts zur Durchführung sonstiger Ausspielungen
§ 36. (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (§ 32), Tombolaspielen (§ 33), Glückshäfen (§ 34) und Juxausspielungen (§ 35) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.Paragraph 36, (1) Der Bund kann die Ausübung des ihm zustehenden Rechtes zur Durchführung von sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32,), Tombolaspielen (Paragraph 33,), Glückshäfen (Paragraph 34,) und Juxausspielungen (Paragraph 35,) durch Bewilligung an andere Personen übertragen.
(2)Absatz 2,Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nur zulässig:Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nur zulässig:
zur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S an natürliche und bis einschließlich 200 000 S an juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden;
zur Durchführung von anderen Tombolaspielen, Glückshäfen, Juxausspielungen und sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.
Dokumentnummer
NOR12050499
Alte Dokumentnummer
N3198910912H