Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Text
§ 46. (1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen.Paragraph 46, (1) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter hat die Bewilligungsbehörde für jede Ausspielung, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, eine Aufsicht zu bestellen.
(2)Absatz 2,Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S kann die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Abs. 1) bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet.Bei Ausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S kann die Bewilligungsbehörde eine Aufsicht (Absatz eins,) bestellen, wenn sie dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung für notwendig erachtet.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, bei den sonstigen Nummernlotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 bei sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen, die in Wien oder Niederösterreich durchgeführt werden, der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, bei den sonstigen Nummernlotterien der nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzlandesdirektion und bei allen übrigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen.
(4)Absatz 4,Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die Ausspielung der Bewilligungsbehörde und der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung innerhalb eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der notwendigen Aufsicht hat der Veranstalter zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12050509
alte Dokumentnummer
N3198910922H