Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1989Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowie Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen. Paragraph 49, Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowie Ziehungen bei Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.
Dokumentnummer
NOR12050512
Alte Dokumentnummer
N3198910925H