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Art. 2 § 7 FAG 1989

Fassungen
01.06.1989 bis 31.12.1990 — BGBl. Nr. 251/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 701.08.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 450/1992 · aufgehoben
Art. 2 § 701.01.199231.07.1992 § → § BGBl. Nr. 693/1991
Art. 2 § 701.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 235/1991
Art. 2 § 701.06.198931.12.1990 § → § BGBl. Nr. 251/1989
Art. 2 § 701.01.198931.05.1989 BGBl. Nr. 687/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1989BGBl. Nr. 251/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990danach: BGBl. Nr. 235/1991

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilte Abgaben

Paragraph 7, (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer - veranlagte Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer römisch eins (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EStG 1988) und Kapitalertragsteuer römisch zwei (Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, EStG 1988) -, die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe, der Kunstförderungsbeitrag, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung der beiden zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleiben der bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

  1. Absatz 2,Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, unterliegen nicht der Teilung.

Vor der Teilung sind abzuziehen

  1. Ziffer eins
    bei der Einkommensteuer nach Abzug des im Paragraph 39, Absatz 5, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1987,, genannten Betrages, der dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zuzuweisen ist,
    1. Litera a
      ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches,
    2. Litera b
      ein Anteil in der Höhe von 2,29 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,
    3. Litera c
      ein Anteil in der Höhe von 1,082 vH des Aufkommens für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds;
  2. Ziffer 2
    bei der Umsatzsteuer
    1. Litera a
      ein Anteil in der Höhe von 0,459 vH des Aufkommens, der für den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu verwenden ist,
    2. Litera b
      ein Anteil in der Höhe von 0,762 vH des Aufkommens, der für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu verwenden ist.

Bei der Kapitalertragsteuer römisch zwei sind keine Anteile für die unter Ziffer eins, angeführten Fonds abzuziehen.

  1. Absatz 3,Die für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds bestimmten Anteile gemäß Paragraph 6, Ziffer 5, Litera a und b sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, sind vierteljährlich in dem Monat, der dem Quartalsende folgt, zu überweisen.
  2. Absatz 4,An den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds und an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds sind auf die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und b zu leistenden Zahlungen monatliche Vorschüsse zu leisten, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung hat im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, zu erfolgen. Übergenüsse oder Guthaben der Fonds sind hiebei auszugleichen.
  3. Absatz 5,Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12050594

Alte Dokumentnummer

N3198911732F