Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 368/1990Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Organe des Bundes, die an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind (Organe der Haushaltsführung).
(2)Absatz 2,Die Haushaltsführung umfaßt
die Vorarbeiten für die Veranschlagung in künftigen Finanzjahren (Budgetprognose und Investitionsprogramm);
die Vorbereitung und Erstellung des Entwurfes für das Bundesfinanzgesetz;
die Einnahmen- und Ausgabengebarung;
die Bundesvermögens- und Schuldengebarung;
(3)Absatz 3,Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (§ 4 Abs. 5) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.Auf die Besonderheiten, die sich für die Haushaltsführung der Bundesbetriebe (Paragraph 4, Absatz 5,) aus deren Aufgabenstellung und Struktur ergeben, ist bei Erlassung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Durchführungsvorschriften und für zulässig erklärten abweichenden Regelungen von einzelnen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen, wobei im letzteren Falle insbesondere darauf zu achten ist, daß hiedurch die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Ziele und allgemeinen Grundsätze der Haushaltsführung nicht beeinträchtigt werden. Werden solche Sonderregelungen für Bundesbetriebe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht vom haushaltsleitenden Organ selbst getroffen, so ist das Einvernehmen mit diesem herzustellen.
(4)Absatz 4,In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung § 5 Abs. 3 letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389, Anwendung.In jenen Fällen, in denen nach diesem Bundesgesetz zwischen dem Bundesminister für Finanzen und einem anderen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen ist, findet bei Nichteinigung Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389, Anwendung.
(5)Absatz 5,Richtlinien, die gemäß §§ 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.Richtlinien, die gemäß Paragraphen 15, 43, 45, 46, 55 und 58 vom Bundesminister für Finanzen erlassen wurden, können von jedem Bundesminister zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung durch die Bundesregierung gemacht werden. Der Bundesminister für Finanzen hat die einer solchen Beschlußfassung entsprechenden Änderungen der Richtlinien unverzüglich vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind die Organe jener Einrichtungen, die nach den Bestimmungen des UOG, des AOG und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig werden.
Anmerkung
Anstatt Bundesministeriengesetz 1973 nunmehr:
Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986
Schlagworte
Gebarung, Prognose
Dokumentnummer
NOR12050798
Alte Dokumentnummer
N3199011321H