Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Zu Abs. 1 Z 4: Bezugszeitraum ab 1.1.1989; vgl. BGBl. Nr. 408/1988,Zu Absatz eins, Ziffer 4 :, Bezugszeitraum ab 1.1.1989; vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1988,,
Art. II Abs. 2Artikel römisch zwei, Absatz 2
Text
§ 6. Steuersatz.Paragraph 6, Steuersatz.
(1)Absatz eins,Die Steuer beträgt:
bei der Lebens- und Invaliditätsversicherung (Kapital- und Rentenversicherungen aller Art) und bei ähnlichen Versicherungen 3 v.
H. des Versicherungsentgeltes,
bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung im Sinne des Pensionskassengesetzes 2,5 vH der Beiträge,
bei der Krankenversicherung 1 v.H. des Versicherungsentgeltes,
bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Abs. 2bei den anderen Versicherungen mit Ausnahme der im Absatz 2
bezeichneten Versicherungen 10 v.H. des Versicherungsentgeltes.
(2)Absatz 2,Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.
(3)Absatz 3,Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im § 4 Abs. 2 bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im § 4 Abs. 1 unter Z 1 und Z 5 angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.Die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen ausländischen Versicherer unterliegt mit Ausnahme der im Paragraph 4, Absatz 2, bezeichneten Fälle der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Absatz eins und 2, es sei denn, daß der ausländische Versicherer zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist und die Zahlung an die inländische Niederlassung erfolgt. Die im Paragraph 4, Absatz eins, unter Ziffer eins und Ziffer 5, angeführten Ausnahmen von der Besteuerung gelten in diesem Falle nicht.
(4)Absatz 4,Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Abs. 3 vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Abs. 1 und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 3 zulassen.Für Versicherungszweige, die von befugten inländischen Versicherern nicht betrieben und durch Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen bekanntgemacht werden, können die im Absatz 3, vorgesehenen Steuersätze bis auf das in den Absatz eins und 2 angegebene Ausmaß herabgesetzt werden. Außer diesen Fällen kann das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau nur aus allgemeinen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 3, zulassen.
Anmerkung
ÜR: BGBl. Nr. 587/1983, Abschnitt VIII, Art. II
Schlagworte
Steuergegenstand, Lebensversicherung, Kapitalversicherung,
Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR12050947
Alte Dokumentnummer
N3199012702J