Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1990Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 12. Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 1b Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können. Paragraph 12, Die Gesellschaft ist ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß Paragraph eins b, Absatz 2, zur Verfügung gestellten Mittel die Kosten für Konsulenten zu übernehmen, die für die Projektsbeurteilung und Projektsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland durch Unternehmungen mit Sitz im Inland eingesetzt werden können.
Dokumentnummer
NOR12050956
Alte Dokumentnummer
N3199012712J