Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und SchlußbestimmungenZum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
1. TEIL
UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
1. HAUPTSTÜCK
Umgründungen
Artikel IArtikel römisch eins
Verschmelzung
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Verschmelzungen auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften,
Verschmelzungen im Sinne handelsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze,
Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und des § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes undVermögensübertragungen im Sinne des Paragraph 236, des Aktiengesetzes und des Paragraph 60, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften hinsichtlich inländischer Betriebsstätten,
wenn die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven beim Rechtsnachfolger nicht eingeschränkt ist.
(2)Absatz 2,Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden.Auf Verschmelzungen sind die Paragraphen 2 bis 6 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12050975
Alte Dokumentnummer
N3199110189Y