Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und SchlußbestimmungenZum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
Die übernehmende Körperschaft
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die übernehmende Körperschaft hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist im Falle einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Ermittlung des Gewinnes, des Gewerbeertrages und des Betriebsvermögens so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.Die übernehmende Körperschaft hat das eingebrachte Vermögen mit den für den Einbringenden nach Paragraph 16, maßgebenden Werten anzusetzen. Kapitalanteile, die nicht aus einem Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach Paragraph 17, maßgebenden Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Die Körperschaft ist im Falle einer Buchwerteinbringung für Zwecke der Ermittlung des Gewinnes, des Gewerbeertrages und des Betriebsvermögens so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger wäre.
(2)Absatz 2,§ 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.Paragraph 14, Absatz 2, gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Absatz 3 und in Paragraph 16, Absatz 5, keine Ausnahmen vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, frühestens für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen.Abweichend von Absatz 2, sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur übernehmenden Körperschaft, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen beziehen, frühestens für Zeiträume steuerwirksam, die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen.
(4)Absatz 4,Entsteht bei der übernehmenden Körperschaft durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist § 3 Abs. 4 anzuwenden.Entsteht bei der übernehmenden Körperschaft durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung, ist Paragraph 3, Absatz 4, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf Buchgewinne und Buchverluste ist § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 anzuwenden.Auf Buchgewinne und Buchverluste ist Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12050992
Alte Dokumentnummer
N3199110206Y