Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
Sonstige Rechtsfolgen des Zusammenschlusses
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Es sind anzuwenden:
§ 6 Abs. 2 hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.Paragraph 6, Absatz 2, hinsichtlich einer im Zuge der Übertragung auftretenden Verschiebung der Beteiligungsverhältnisse.
§ 21 hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.Paragraph 21, hinsichtlich des Gewerbefehlbetrages.
§ 22 Abs. 2 hinsichtlich der Umsatzsteuer.Paragraph 22, Absatz 2, hinsichtlich der Umsatzsteuer.
(2)Absatz 2,Zusammenschlüsse nach § 23 sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (§ 23 Abs. 2) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.Zusammenschlüsse nach Paragraph 23, sind hinsichtlich des übertragenen Vermögens (Paragraph 23, Absatz 2,) von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach Paragraph 33, TP 16 und 21 des Gebührengesetzes 1957 befreit, wenn das zu übertragene Vermögen am Tag des Abschlusses des Zusammenschlußvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden besteht.
(3)Absatz 3,Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach Paragraph 23, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12051000
Alte Dokumentnummer
N3199110214Y