Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 24Paragraph 24
Händler
Als Händler gelten:
Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben und in der Händlerliste eingetragen sind, die von der zuständigen Handelsvertretung geführt wird;
Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben und im Firmenbuch eingetragen sind;
Kreditgenossenschaften, die einem Revisionsverband angehören und in das Firmenbuch eingetragen sind. Haben solche Kreditgenossenschaften ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so sind sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen sind;
öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, wenn sie der Körperschaftsteuer unterliegen. Unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer, so gelten sie als Händler nur, soweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen der im § 22 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art handelt. Hat eine Sparkasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so ist sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen ist.öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, wenn sie der Körperschaftsteuer unterliegen. Unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer, so gelten sie als Händler nur, soweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen der im Paragraph 22, Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art handelt. Hat eine Sparkasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so ist sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen ist.
Anmerkung
Zu Z 1: siehe BörsesensaleG, BGBl. Nr. 3/1949.
Zu Z 4: siehe §§ 1 und 5 KStG 1966, BGBl. Nr. 156/1966.
Dokumentnummer
NOR12051025
alte Dokumentnummer
N3199110364L