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§ 24 KVG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.11.1993 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.12.199330.09.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000
§ 2401.01.199130.11.1993 § → § BGBl. Nr. 10/1991
§ 2404.08.194531.12.1990 StGBl. Nr. 99/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 24

Händler

Als Händler gelten:

  1. Ziffer eins
    Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben und in der Händlerliste eingetragen sind, die von der zuständigen Handelsvertretung geführt wird;
  2. Ziffer 2
    Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben und im Firmenbuch eingetragen sind;
  3. Ziffer 3
    Kreditgenossenschaften, die einem Revisionsverband angehören und in das Firmenbuch eingetragen sind. Haben solche Kreditgenossenschaften ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so sind sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen sind;
  4. Ziffer 4
    öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, wenn sie der Körperschaftsteuer unterliegen. Unterliegen sie nicht der Körperschaftsteuer, so gelten sie als Händler nur, soweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über Schuldverschreibungen der im Paragraph 22, Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Art handelt. Hat eine Sparkasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse, so ist sie Händler nur, wenn sie in der Händlerliste eingetragen ist.

Anmerkung

Zu Z 1: siehe BörsesensaleG, BGBl. Nr. 3/1949.
Zu Z 4: siehe §§ 1 und 5 KStG 1966, BGBl. Nr. 156/1966.

Schlagworte

Börsesensal

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12051025

alte Dokumentnummer

N3199110364L