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Art. 2 § 6 FAG 1989

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 69/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 601.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 693/1991 · aufgehoben
Art. 2 § 601.01.199131.12.1991 § → § BGBl. Nr. 69/1991
Art. 2 § 601.01.198931.12.1990 BGBl. Nr. 687/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 69/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991danach: BGBl. Nr. 693/1991

Abkürzung

FAG 1989

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Artikel römisch zwei

Abgabenwesen

(Paragraphen 5 bis 11 des F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

Paragraph 6, Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. Ziffer eins
    die Körperschaftsteuer, die Abgabe von Zuwendungen, die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Banken;
  2. Ziffer 2
    die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer, die Schaumweinsteuer und die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse, der Absatzförderungsbeitrag auf Milch;
  3. Ziffer 3
    die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern, die Versicherungssteuer, der Straßenverkehrsbeitrag, der Außenhandelsförderungsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  4. Ziffer 4
    die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach Paragraph 7, gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben, die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgaben nach dem Antidumpinggesetz;
  5. Ziffer 5
    vom Aufkommen an
    1. Litera a
      Körperschaftsteuer sind 2,29 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 1,082 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds und
    2. Litera b
      Wohnbauförderungsbeitrag sind 9,45 vH für Zwecke des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
    zu verwenden.

Schlagworte

Umweltwirtschaftsfonds

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051040

Alte Dokumentnummer

N3199110454L