Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1991Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 15zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15
Text
Aufzeichnungspflicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
sämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Dokumentnummer
NOR12051117
Alte Dokumentnummer
N3199111849L