Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1991Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 15Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15
Text
Vollziehung
§ 16.Paragraph 16,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 6 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie des ersten Halbsatzes des vierten Satzes der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich des Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Dokumentnummer
NOR12051124
Alte Dokumentnummer
N3199111856L