Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1991Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1991,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVIIZum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch siebzehn
Text
Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1991 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen: Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1991 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
(Beträge in Millionen Schilling)
Ausgaben: 600 519,109 76 851,960 677 371,069
Einnahmen: 537 222,840 140 148,229 677 371,069
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Abgang: 63 296,269 - -
Überschuß: - 63 296,269 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1991 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden. Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1991 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Artikel römisch vier,, römisch fünf und römisch sechs oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Schlagworte
Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt