Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
28.03.1991 bis 21.08.2012 — BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 18 heute22.08.2012 § → § BGBl. III Nr. 206/2013
Art. 1828.03.199121.08.2012 BGBl. Nr. 222/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1991,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

28.03.1991BGBl. Nr. 222/1991

Außerkrafttretensdatum

21.08.2012danach: BGBl. III Nr. 206/2013

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 18

Sonderfonds

  1. Absatz eins,Die Bank kann die Verwaltung von Sonderfonds übernehmen, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen. Sämtliche Kosten für die Verwaltung eines solchen Sonderfonds gehen zu Lasten des betreffenden Sonderfonds.
  2. Absatz 2,Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen verwendet werden, die mit dem Zweck und den Aufgaben der Bank, den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie der oder den über diese Fonds geschlossenen Übereinkünften vereinbar sind.
  3. Absatz 3,Die Bank erläßt alle für die Errichtung, Verwaltung und Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderlichen Regelungen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, vereinbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

10004702

Dokumentnummer

NOR12051203

Alte Dokumentnummer

N3199115292J