Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991BGBl.Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 344/1991
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
§ 22.Paragraph 22,
Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25;die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25,;
die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
eine Betriebspflicht für Lebendspiele.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2010
Dokumentnummer
NOR12051258
alte Dokumentnummer
N3199116116J