Rechtstracker.at

§ 38 MinStG 1981

Fassungen
31.12.1991 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3831.12.199131.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 3801.01.198230.12.1991 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992

Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Kraftstoffbetriebe

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Kraftstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, aus denen ein Kraftstoff zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wird oder in denen ein im Betrieb erzeugter Kraftstoff als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Mineralölsteuer für Kraftstoffe, für die der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes Steuerschuldner ist, obliegt dem sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung dieses Betriebes befindet.
  3. Absatz 3,Wer einen Kraftstoffbetrieb eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, binnen drei Tagen schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige).

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051342

Alte Dokumentnummer

N3199118234J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/597/P38/NOR12051342