Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991)Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Artikel römisch acht, Ziffer 43, Absatz eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991,)
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 1 bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im Paragraph 15, Absatz 2, bezeichnete Anlage oder ein im Paragraph 46, Absatz eins, bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2)Absatz 2,Wer Mineralöl oder Kraftstoffe als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet, hat dem Finanzamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung des Treibstoffs erforderlich sind.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12051352
Alte Dokumentnummer
N3199118244J