Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 687/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1991Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben
§ 14.Paragraph 14,
(Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.1992 außer Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 31.12.1992 außer Kraft)
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,. Paragraph 8, Absatz 4, F-VG 1948 ist nicht anzuwenden. (Anm.: Abs. 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)
Anmerkung
ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991
Schlagworte
Landesabgabe, Gemeindeabgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12051376
Alte Dokumentnummer
N3199118578J