Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1992Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
§ 4. Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für die einbringende Bank gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb der Bank tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort. Paragraph 4, Die Aktiengesellschaft unterliegt den geltenden kollektivvertraglichen Regelungen, die zum Zeitpunkt der Sachgründung (Sacheinlage) für die einbringende Bank gelten. Die Aktiengesellschaft setzt die Dienstverhältnisse mit den im Bausparbetrieb der Bank tätigen Personen unverändert und mit den bestehenden Zusagen fort.
Dokumentnummer
NOR12051520
Alte Dokumentnummer
N3199218628J