Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Scheidemünzengesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1992Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Sammeln sich in den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen aus unedlen Metallen einer Sorte an, deren Gesamtbetrag während eines ununterbrochenen Zeitraumes von neun Monaten über 15 vH des Umlaufes dieser Sorte liegt, so ist die Oesterreichische Nationalbank berechtigt, den 15 vH am Schluß des letzten Monats übersteigenden Betrag an Scheidemünzen dieser Sorte der Münze Österreich Aktiengesellschaft in Rechnung zu stellen und ihr die entsprechenden Scheidemünzen zurückzustellen.
(2)Absatz 2,Für andere Scheidemünzen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt; für Silbermünzen nach § 21 Abs. 1 beträgt der Satz 0 vH.Für andere Scheidemünzen gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, daß anstelle des Satzes von 15 vH der Satz von 7,5 vH tritt; für Silbermünzen nach Paragraph 21, Absatz eins, beträgt der Satz 0 vH.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014
Dokumentnummer
NOR12051532
alte Dokumentnummer
N3199218681J