Rechtstracker.at

§ 52 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 180/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 5201.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 5201.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 180/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Auszahlungen

Paragraph 52, (1) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zu begleichen:

  1. Ziffer eins
    bargeldlos durch
    1. Litera a
      Überweisung auf das Postscheckkonto des Empfangsberechtigten;
    2. Litera b
      Überweisung auf das Girokonto des Empfangsberechtigten bei einer Kreditunternehmung (Bank);
    3. Litera c
      Auszahlung an den Empfangsberechtigten im Wege der Postämter (Baranweisung);
    4. Litera d
      Ausstellung von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln;
  2. Ziffer 2
    durch Barzahlung oder
  3. Ziffer 3
    durch Aufrechnung mit Forderungen des Bundes.
  1. Absatz 2,Bei Überweisungen sind die in den Geschäftspapieren angeführten Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) zu beachten, sofern der Empfangsberechtigte nicht einen Zahlungsweg ausdrücklich bestimmt. Die Bestimmungen über den Zahlungsverkehr in das Ausland (Paragraph 54,) werden hievon nicht berührt. Überweisungen auf Sparbücher sind unzulässig.
  2. Absatz 3,Empfangsberechtigter ist, wer einen Anspruch auf eine Geldleistung des Bundes hat. Eine Auszahlung an eine nicht handlungsfähige Person ist zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zu leisten. Ist ein solcher nicht bestellt, so ist die Zahlung bei Gericht zu hinterlegen oder nach dessen Weisung auszufolgen. Ist der Empfangsberechtigte vor Erhalt der Zahlung gestorben, so ist die Zahlungsverpflichtung des Bundes dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Eine Auszahlung an einen Empfangsberechtigten, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, ist an den Masseverwalter zu leisten; in Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
  3. Absatz 4,Die Bestellung eines Bevollmächtigten durch den Empfangsberechtigten ist grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (zB wenn die Zustellung zu eigenen Handen angeordnet ist). Bevollmächtigungen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß hiedurch ein Dritter geschädigt werden soll (zB durch Exekutionsvereitlung oder durch sonstige, nach der Anfechtungsordnung oder Konkursordnung anfechtbare Handlungen) oder aus anderen Gründen nicht glaubhaft erscheinen, dürfen nicht beachtet werden. In Zweifelsfällen ist der auszuzahlende Betrag bei Gericht zu hinterlegen.
  4. Absatz 5,Gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Zahlungsverbote, vertragliche Verpfändungen und Abtretungen sind bei Zahlungen des Bundes an den Empfangsberechtigten nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß den Paragraphen 290 bis 316 der Exekutionsordnung, dem Lohnpfändungsgesetz 1985 und der Abgabenexekutionsordnung, zu berücksichtigen. Wird auf eine Forderung Exekution geführt, die dem Empfangsberechtigten gegen den Bund oder einen Rechtsträger gebührt, der von Organen des Bundes verwaltet wird, so ist das Schriftstück über das Zahlungsverbot der Dienststelle, gegen die eine Geldforderung besteht, zuzustellen und von dieser ihrer Buchhaltung oder Kasse unverzüglich zuzuleiten; dies gilt auch für Schriftstücke des Zedenten, Zessionars oder deren Vertreter über vertragliche Verpfändungen und Abtretungen, wobei aus diesen der Wille des Zedenten oder Pfandschuldners in einer alle Zweifel ausschließenden Weise erkennbar oder bestimmbar sein muß (zB Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an eine namentlich genannte Person, Abtretungserklärung auf Eingangsrechnung). Bei Nichtbestehen einer Zahlungsverpflichtung des anweisenden Organs oder bei teilweiser oder gänzlicher Unmöglichkeit der Berücksichtigung des geltendgemachten Anspruches hat die Buchhaltung oder Kasse den Einschreiter hievon zu benachrichtigen. Darüber hinaus sind die Bestimmungen der Verordnung sämtlicher k. k. Ministerien vom 24. Oktober 1897, RGBl. Nr. 250, zu beachten.
  5. Absatz 6,Der Rang eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zahlungsverbotes richtet sich nach dem Tag des Einlangens des entsprechenden Schriftstückes beim anweisenden Organ; dies gilt auch für vertragliche Verpfändungen oder Abtretungen, obgleich sie mit dem Abschluß des jeweiligen Rechtsgeschäftes zwischen den Vertragsteilen zustande kommen. Die Rangordnung für die Aufrechnung von Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit Forderungen des Bundes gemäß Paragraph 50, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Forderung des Bundes. Langen mehrere Zahlungsverbote beim Drittschuldner am gleichen Tag ein, so stehen die hiedurch begründeten Pfandrechte im Range gleich. Bei Unzulänglichkeit des Anspruches gegen den Bund sind die vorgemerkten Forderungen samt Nebengebühren nach dem Verhältnis ihrer Gesamtbeträge zu befriedigen. Ist die Rangordnung zweifelhaft, so ist der aus der Zahlungsverpflichtung des Bundes erwachsende Geldbetrag gemäß Paragraph 1425, ABGB bei Gericht zu hinterlegen.
  6. Absatz 7,Die zur Durchführung der Auszahlung erforderliche Einleitung des Zahlungsvollzuges hat unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 27 und 38 durch die Buchhaltung oder Kasse auf Grund eines gemäß Paragraph 115, geprüften Zahlungs- und Verrechnungsauftrages und nach erfolgter Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in den entsprechenden Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen. Der Zahlungsvollzug ist unmittelbar nach Einlangen des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages unter Berücksichtigung von vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuleiten. Inwieweit die Einleitung des Zahlungsvollzuges (zB bei Zahlung von Bezügen an im Ausland wohnhafte Empfänger) von der vorherigen Beibringung einer Urkunde (Erklärung, Bestätigung) abhängig ist, wird in den einschlägigen Vorschriften bestimmt. Sind Fälligkeiten festgelegt, so ist der Zahlungsvollzug so rechtzeitig einzuleiten, daß die fristgerechte Auszahlung gewährleistet ist.
  7. Absatz 8,Ein Zahlungsanspruch gegen den Bund gilt als beglichen:
    1. Ziffer eins
      bei Barzahlung am Tag der Auszahlung;
    2. Ziffer 2
      bei Auszahlung im Wege der Postämter (Baranweisung) am Tag der Auszahlung oder der Hinterlegung beim Abgabepostamt;
    3. Ziffer 3
      bei Überweisung von Hol- oder Schickschulden auf ein Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag des Einlangens des Auftrages bei der Kreditunternehmung (Bank) der Dienststelle;
    4. Ziffer 4
      bei Überweisung von Bringschulden auf das Postscheck- oder Girokonto des Empfangsberechtigten am Tag der Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      bei Aufrechnung von Schulden mit Forderungen des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar gegenüberstehen;
    6. Ziffer 6
      bei Ausstellung eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten Zahlungsmittels am Tag seiner Aushändigung.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

RGBl. Nr. 250/1897, ZVA, Holschuld, Postscheckkonto

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051598

Alte Dokumentnummer

N3199219752J