Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 308/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 1 § 301.07.199231.12.2019 BGBl. Nr. 308/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Presseinstitut („International Press Institute“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 308/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantritts im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Absatz 2, durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Institut abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,Eine Erklärung nach Absatz eins, ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Wiener Gebietskrankenkasse zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Versicherung nach Absatz eins, beginnt mit dem der Abgabe der Erklärung nachfolgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4,Die Versicherung nach Absatz eins, endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut.
  5. Absatz 5,Bedienstete nach Absatz eins,, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Wiener Gebietskrankenkasse zu übermitteln; Absatz 3, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10004737

Dokumentnummer

NOR12051631

Alte Dokumentnummer

N3199220999J