Rechtstracker.at

§ 11 NoVAG 1991

Fassungen
31.07.1992 bis 30.11.1993 — BGBl. Nr. 449/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2025
§ 1101.01.202131.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
§ 1130.10.201931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1116.06.201029.10.2019 § → § BGBl. I Nr. 34/2010
§ 1118.06.200915.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1101.12.199317.06.2009 § → § BGBl. Nr. 818/1993
§ 1131.07.199230.11.1993 § → § BGBl. Nr. 449/1992
§ 1131.12.199130.07.1992 BGBl. Nr. 695/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.07.1992BGBl. Nr. 449/1992

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993danach: BGBl. Nr. 818/1993

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Abgabenerhebung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist. Der Abgabenschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, dem Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, seinen (Haupt-)Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung (Fälligkeitstag) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
  3. Absatz 3,Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Absatz eins, oder 2 genannten Fälligkeitstag.

Schlagworte

Hauptwohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051683

Alte Dokumentnummer

N3199221667J