Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgabenexekutionsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Pfändungsschutz in Ausnahmefällen.
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit RücksichtDas Finanzamt kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
auf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners
geboten ist.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von § 290a Abs. 2 EO erfaßt werden.Das Finanzamt kann den unpfändbaren Freibetrag (Paragraph 291 a, EO) herabsetzen, wenn der Abgabenschuldner im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Leistungen von Dritten erhält, die nicht von Paragraph 290 a, Absatz 2, EO erfaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR12051708
alte Dokumentnummer
N3199222061J