Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Endbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1993Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Steuerabgeltung bei bestimmten Einkünften aus
Kapitalvermögen und sonstigem Vermögen durch
Abzug von Kapitalertragsteuer
§ 1. (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der BesteuerungParagraph eins, (1) Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung
von Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar vonvon Einkünften aus Kapitalvermögen (Paragraph 27, des Einkommensteuergesetzes 1988), und zwar von
Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (§ 1 des Kreditwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Banken und sonstigen Forderungen gegenüber Banken (Paragraph eins, des Kreditwesengesetzes), denen ein Bankgeschäft zugrunde liegt,
Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet, sowie
des sonstigen Vermögens (§ 69 des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Z 1 fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Abs. 2) soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird.des sonstigen Vermögens (Paragraph 69, des Bewertungsgesetzes 1955), aus dem die Kapitalerträge im Sinne der Ziffer eins, fließen, sowie des Erwerbes dieses Vermögens von Todes wegen die Steuern (Absatz 2,) soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind. Für abzugsfreie Forderungswertpapiere ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die Abgeltung der Steuern auch dann eintritt, wenn im Wege der kuponauszahlenden Stelle ein Betrag in Höhe dieser Kapitalertragsteuer geleistet wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt fürAbsatz eins, gilt für
die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) und Vermögensteuer, soweit die Steuerschuld ab 1. Jänner 1993 entstanden ist, sowie
die Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 1992 verstorben ist.
(3)Absatz 3,Es kann bundesgesetzlich vorgesehen werden, daß die Steuern mit der von den Kapitalerträgen einzubehaltenden Kapitalertragsteuer oder mit dem in Höhe der Kapitalertragsteuer geleisteten Betrag nicht abgegolten sind, wenn das sonstige Vermögen, aus dem die Kapitalerträge fließen, der Besicherung betrieblicher Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen dient.
(4)Absatz 4,Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 ist mit einem einheitlichen Satz festzusetzen. Sie darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als die Hälfte des für das betreffende Jahr bei der Einkommensteuer geltenden höchsten Steuersatzes betragen.Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Absatz eins, ist mit einem einheitlichen Satz festzusetzen. Sie darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als die Hälfte des für das betreffende Jahr bei der Einkommensteuer geltenden höchsten Steuersatzes betragen.
(5)Absatz 5,Es ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß die einbehaltene Kapitalertragsteuer insoweit erstattet wird, als sich aus der Anwendung des für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) jeweils geltenden Steuertarifs auf das Einkommen eine niedrigere Steuer ergäbe. Dabei ist das Ausmaß der Steuererstattung bei einem unterhaltsberechtigten Steuerpflichtigen um die steuerliche Abgeltung der Unterhaltsverpflichtungen zu kürzen. Ferner ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden ist.
(6)Absatz 6,Es kann bundesgesetzlich vorgesehen werden, daß auch bei der Besteuerung von offenen Ausschüttungen im Sinne des § 37 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des damit zusammenhängenden Vermögens im Abs. 2 genannte Steuern mit der von diesen Kapitalerträgen einzubehaltenden Kapitalertragsteuer abgegolten sind.Es kann bundesgesetzlich vorgesehen werden, daß auch bei der Besteuerung von offenen Ausschüttungen im Sinne des Paragraph 37, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des damit zusammenhängenden Vermögens im Absatz 2, genannte Steuern mit der von diesen Kapitalerträgen einzubehaltenden Kapitalertragsteuer abgegolten sind.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Dokumentnummer
NOR12051971
Alte Dokumentnummer
N3199315109L