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Art. 8 BFG 1993

Fassungen
01.01.1993 bis 23.11.1993 — BGBl. Nr. 1/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 824.11.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 790/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Art. 801.01.199323.11.1993 BGBl. Nr. 1/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 1/1993

Außerkrafttretensdatum

23.11.1993danach: BGBl. Nr. 790/1993

Abkürzung

BFG 1993

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch acht. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf in Ausübung der in Artikel römisch zwei, enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im Finanzjahr 1993 namens des Bundes Finanzschulden und Währungstauschverträge bei inländischen oder bei ausländischen Gläubigern eingehen, wenn

  1. Ziffer eins
    deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;
  2. Ziffer 2
    die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Absatz 2, umschriebenen finanzmathematischen Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Paragraph 48, Absatz 2, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50) beträgt;
  3. Ziffer 3
    die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen Finanzschulden unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt.
  1. Absatz 2,Die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der jährliche, dekursive Zinsfuß, der sich finanzmathematisch aus jenem Abzinsungsfaktor ableitet, zu dem sämtliche während der Kreditlaufzeit vertraglich bedungenen Zahlungen (ausgenommen Zahlstellenprovisionen, sonstige Gebühren und Kostenersätze) auf den Barwert zum Zeitpunkt der Begebung abgezinst dem Nettoerlös aus der Kreditoperation entsprechen. Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling nicht übersteigen. In Verträgen über Kreditoperationen kann vereinbart werden, daß für Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig in gleicher Weise gewährt werden, wie nach Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen bei anderen Verbindlichkeiten des Bundes aus Finanzschulden eingeräumt werden. Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen, bei welchen die Zinssätze variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit als Basis der Zinssatz für die erste Verzinsungsperiode, ermittelt zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung, heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Verträge abzuschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen
      1. Litera a
        durch Hinausschieben der Fälligkeit bei sonst unveränderten Bedingungen bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu prolongieren, wenn die jeweils zu prolongierende Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling und die neue Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und sich dadurch der Stand der Finanzschulden des Bundes nicht ändert;
      2. Litera b
        bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der zu Beginn des Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge zu konvertieren, wenn die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 15 Milliarden Schilling, die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig Jahren nicht übersteigt und die Gesamtbelastung für den Bund die in Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, vorgesehene Gesamtbelastung nicht übersteigt und die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung der Höhe der neuen Schuldaufnahme entspricht. Aufnahmen auf Grund dieser Ermächtigung können auch für Konversionen von Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Folgejahr durchgeführt werden. Bei Finanzschulden und Währungstauschverträgen in ausländischer Währung muß zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung zum jeweiligen Kurs auf dem für die entsprechende Kreditoperation maßgeblichen Devisenmarkt der Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch Anwendung, wenn in der Person des Gläubigers ein Wechsel eintritt;
      3. Litera c
        durch Währungstauschverträge nachträglich zu verändern; lit 6 findet hiebei sinngemäß Anwendung;
    2. Ziffer 2
      im Zuge der Angleichung an das bestehende Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer früher begebener Anleihen des Bundes anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von Anleihen gemäß Absatz eins, entgegenzunehmen. Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen wird für jeden einzelnen Zeichner höchstens mit einem Viertel des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt. Der in Artikel römisch zwei, aufgezeigte Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung dieser Ermächtigung ergeben.
  3. Absatz 4,Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung ist die Anrechnung auf die in diesem Bundesgesetz genannten Höchstbeträge nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist der Anrechnung der von der Oesterreichischen Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde zu legen.
    2. Ziffer 2
      Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung gegen österreichische Schilling, ist für die Anrechnung der hiefür in Rechnung gestellte Kurs zugrunde zu legen.
    3. Ziffer 3
      Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen sind Ziffer eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Grundlage für die Anrechnung sind die aus dem Währungstausch letztendlich erhaltenen Nominalbeträge.
    4. Ziffer 4
      Kurzfristige Verpflichtungen des Bundes, die nicht bis 31. Dezember 1993 getilgt werden, sind auf die in diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 50/1984, Inland

Gesetzesnummer

10004763

Dokumentnummer

NOR12051988

Alte Dokumentnummer

N3199315409L