Text
Anlage
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zum Bundesvoranschlag für das Jahr 1993
Stellenplan für das Jahr 1993
I. Allgemeiner Teilrömisch eins. Allgemeiner Teil
1. Gliederung des Stellenplanes
(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
das Planstellenverzeichnis des Bundes
(Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),(Teil römisch zwei.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil römisch zwei.B),
das Planstellenverzeichnis der Österreichischen Bundesbahnen (Teil III),das Planstellenverzeichnis der Österreichischen Bundesbahnen (Teil römisch drei),
das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil IV),das Planstellenverzeichnis der jugendlichen Bundesbediensteten (Teil römisch vier),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil römisch fünf),
das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbaren Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbaren Ausmaß beschäftigt werden (Teil römisch sechs),
das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil römisch sieben).
(2)Absatz 2,In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten dieser Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten dieser Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (Paragraph 26, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
(3)Absatz 3,Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete dieser Kategorie A für
Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
zu verstehen.
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche „Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1)Absatz eins,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 7 und des Punktes 7 Abs. 3 lit b.Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 7 und des Punktes 7 Absatz 3, Litera b,
(2)Absatz 2,Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden die nicht österreichische Staatsbürger sind und die im Ausland zu Hilfsdiensten in konsularischen Bereich und zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist von zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit den Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
(3)Absatz 3,Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(4)Absatz 4,Sind in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Angelegenheiten der Europäischen Integration erforderlich , kann die Bundesregierung aufgrund eines vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gestellten Antrages für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren zuweisen. Hiefür stehen 250 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
(5)Absatz 5,Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich '7720 Forstverwaltungen, Bau- und Maschinenhöfe, Sägewerke und Waldbauhof' zur Aufarbeitung allfälliger durch Naturkatastrophen hervorgerufener Forstschäden als Arbeitskräfte herangezogen werden.
(6)Absatz 6,Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Planstellenbereich '7820 Post- und Telegraphenanstalt' für die Betreuung von Poststellen herangezogen werden. Hiefür steht eine Gesamtjahresarbeitsleistung im Gegenwert von 40 Planstellen zusätzlich zur Verfügung.
(7)Absatz 7,Gemäß Absatz 1 letzter Satz können im Planstellenbereich '1421 Universitäten zweckgebundene Gebarung' die aus Mitteln des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt werden.
(8)Absatz 8,Durch die Absätze 2 bis 7 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
3. Bindung von Planstellen
(1)Absatz eins,Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P1, P2, P3, P4, L1 L2, W1, W2, H1, H2 und H3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.
Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbedienstete einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen römisch eins, römisch eins L, römisch zwei und römisch zwei L können mit Vertragsbedienstete einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E können mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P4 und P5 besetzt werden. Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p3 bis p5 und umgekehrt besetzt werden.
Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
(2)Absatz 2,Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
(3)Absatz 3,Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden. Ebenso können freie Planstellen für außerordentliche Universitätsprofessoren mit Universitätsassistenten besetzt werden.
(4)Absatz 4,Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts(Hochschul)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.
(5)Absatz 5,Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A bis E und P1 bis P5 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 659/1983, Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A bis E und P1 bis P5 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß gemäß Paragraph 184 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1983,,
die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,
die Verwendungsgruppe B und die Entlohnungsgruppe b der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,
die Verwendungsgruppe C und die Entlohnungsgruppe c der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,
die Verwendungsgruppe D und die Entlohnungsgruppe d der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe E und die Entlohnungsgruppe e der Verwendungsgruppe PT 9,
die Verwendungsgruppe P1 und die Entlohnungsgruppe P1 der Verwendungsgruppe PT 6,
die Verwendungsgruppe P2 und die Entlohnungsgruppe p2 der Verwendungsgruppe PT 7,
die Verwendungsgruppe P3 und die Entlohnungsgruppe p3 der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,
die Verwendungsgruppe P4 und die Entlohnungsgruppe p4 der Verwendungsgruppe PT 8,
die Verwendungsgruppe P5 und die Entlohnungsgruppe p5 der Verwendungsgruppe PT 9
entsprechen.
(6)Absatz 6,Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppen B bis D und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, daß
gemäß Art. I Ziffer 8 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 277/1991 gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 8 des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,
die Verwendungsgruppe B der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
die Verwendungsgruppe C der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
die Verwendungsgruppe D der Verwendungsgruppe K6 und
gemäß Art. III Ziffer 7 leg. cit. - die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,gemäß Artikel römisch drei, Ziffer 7 leg. cit. - die Entlohnungsgruppe b der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
die Entlohnungsgruppe c der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
die Entlohnungsgruppe d der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
(7)Absatz 7,Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle dieses Planstellenbereiches zu binden.
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die weder österreichischer Staatsbürger ist noch im Bundesdienst steht, im Ausland zu anderen als geistigen Arbeitsleistungen herangezogen wird.
(8)Absatz 8,Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechend de freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.
(9)Absatz 9,Ausgeschlossen sind
die Bindung freier Planstellen der Teile IV bis VI des Stellenplanes unddie Bindung freier Planstellen der Teile römisch vier bis römisch sechs des Stellenplanes und
die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII)die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil römisch sieben)
für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.für Personalbedürfnisse, für die im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
(10)Absatz 10,Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles römisch zwei.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil römisch zwei.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen für einen anderen Planstellenbereich des Teiles römisch zwei.A gebunden werden.
4. Aufnahme von Ersatzkräften
(1)Absatz eins,Für einen Bundesbediensteten, der
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist
als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhält,als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhält,
sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,ordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
sich in einem Karenzurlaub befindet oder
dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist,dessen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist,
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubgesetzes in Anspruch nimmt,eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubgesetzes in Anspruch nimmt,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenanteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach Litera d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenanteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Für einen Beamten der Verwendungsgruppe D, E, P3, P4 oder P5, für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d oder e, sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p3, p4 oder p5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringenden Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der gleichen Entlohnungsgruppe aufgenommen werden.Für einen Beamten der Verwendungsgruppe D, E, P3, P4 oder P5, für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins, Entlohnungsgruppe d oder e, sowie des Entlohnungsschemas römisch zwei, Entlohnungsgruppe p3, p4 oder p5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringenden Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der Kategorie B der gleichen Entlohnungsgruppe aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Für Richter und Staatsanwälte, bei denen in den nächsten vier Kalenderjahren mit dem Eintritt eines Ersatzfalles oder mit dem Abgang aus dem Dienststand zu rechnen ist, können bis zu 120 Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
Weitere 20 Richteramtsanwärter können im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen aufgenommen werden, sobald der Gesetzesbeschluß des Nationalrates für die Novelle zur Strafprozeßordnung (Neuregelung der Untersuchungshaft) vorliegt.
(5)Absatz 5,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, oder im Fall einer Teilauslastung nach Paragraph 23, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 10, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
(6)Absatz 6,Für einen Richter, der aus einem im Abs. 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel 30 Justiz festgelegte Zahl von übrigen Richtern ein Richter eines Gerichtshofes I. Instanz ernannt werden (§ 77 Abs. 6 RDG).Für einen Richter, der aus einem im Absatz eins, angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil römisch zwei.A für das Kapitel 30 Justiz festgelegte Zahl von übrigen Richtern ein Richter eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz ernannt werden (Paragraph 77, Absatz 6, RDG).
5. Umwandlung von Planstellen
(1)Absatz eins,Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) einer niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.
6. Ernennungsreserve
(1)Absatz eins,Die Ernennungsreserve enthält Planstellen die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede der art über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.
(2)Absatz 2,Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Ernennungsreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.
(3)Absatz 3,Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhalten,als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit erhalten,
sich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtungen herangezogen werden,
zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.
Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Für die Durchführung der Überleitung gemäß § 240a Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung BGBl. Nr. 346/1989 können aus der Ernennungsreserve PlanstellenFür die Durchführung der Überleitung gemäß Paragraph 240 a, Absatz 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1989, können aus der Ernennungsreserve Planstellen
der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch acht,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 1, alle
Dienstzulagengruppen,
der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse römisch sieben,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, alle
Dienstzulagengruppen,
der Verwendungsgruppe G, Dienstklasse V, der Verwendungsgruppe G, Dienstklasse römisch fünf,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 5,
Dienstzulagengruppe A,
der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe D, Dienstklasse römisch vier,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 7,
Dienstzulagengruppe A und
der Verwendungsgruppe P2, Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe P2, Dienstklasse römisch vier,
für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 7,
Dienstzulagengruppe A
herangezogen werden.
7. Bewirtschaftung nach
Gesamtjahresarbeitsleistungen
(1)Absatz eins,Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
(2)Absatz 2,Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
(3)Absatz 3,Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.
Hiefür gilt:
Eine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 v.H. ist dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleitungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 v.H. der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
Auf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teilen des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
Befugnisse bestimmter oberster Organe
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 21, des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
STELLENPLAN 1993
Planstellenverzeichnis
(Anm.: Der Stellenplan ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)Anmerkung, Der Stellenplan ist nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)