Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1994 bis 04.12.1997 — BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 405.12.199731.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009
§ 401.01.199404.12.1997 BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bausparkassengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 880/1993

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Übertragung von Bausparverträgen

Paragraph 4, (1) Die Übertragung eines Bausparvertrages ist nur zulässig:

  1. Ziffer eins
    auf Erben oder Legatare,
  2. Ziffer 2
    auf durch gerichtliche oder behördliche Verfügung bestimmte natürliche Personen,
  3. Ziffer 3
    zwischen Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und Ehegatten,
  4. Ziffer 4
    im Rahmen von Großbauvorhaben,
  5. Ziffer 5
    bei bereits ausbezahlten Bauspardarlehen.
  1. Absatz 2,Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben hat unter folgenden Bedingungen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      der nach Fertigstellung des Großbauvorhabens und Begründung von Wohnungseigentümer auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil des Bausparvertrages muß zum frühestmöglichen Zeitpunkt übergehen,
    2. Ziffer 2
      der auf den Wohnungseigentümer übertragene Teil des Bausparvertrages oder der auf die einzelne Wohnung (Miet- oder Genossenschaftswohnung) entfallende Teil der Gesamtvertragssumme darf den in Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Betrag nicht übersteigen; der in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Darlehenshöchstbetrag ist zu beachten.

Schlagworte

Mietwohnung

Gesetzesnummer

10004794

Dokumentnummer

NOR12052075

Alte Dokumentnummer

N3199318415L