Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 12/1993BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 12/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209aParagraph 209 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 209a.Paragraph 209 a,
(1)Absatz eins,Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf der Frist des § 304 eingebracht wurde.Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (Paragraph 85,) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf der Frist des Paragraph 304, eingebracht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Dokumentnummer
NOR12052165
alte Dokumentnummer
N3199325805J