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§ 65 BHG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 24/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.01.199531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 6501.01.199431.12.1994 § → § BGBl. Nr. 960/1993
§ 6501.01.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 24/1993
§ 6501.01.199231.12.1992 § → § BGBl. Nr. 24/1993
§ 6522.12.198931.12.1991 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 6501.01.198921.12.1989 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 6501.01.198731.12.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 24/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 960/1993

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Finanzschulden

Paragraph 65, (1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Bundes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Bund die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen vom Bundesminister für Finanzen nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigungen eingegangen werden. Eine Finanzschuld darf insbesondere durch die Aufnahme von Darlehen gegen die Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen, durch die Aufnahme von Buchschulden oder Kontokorrentkrediten sowie durch die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten oder Schulden im Sinne der Paragraphen 1405 und 1406 ABGB eingegangen werden. Die bloße Hingabe von Schatzscheinen oder sonstigen Verpflichtungsscheinen zur Sicherstellung sowie Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen begründen keine Finanzschulden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Verträge abschließen, um Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu prolongieren und zu konvertieren. Der Abschluß dieser Verträge hat zu den Bedingungen des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bundesfinanzgesetzes oder eines besonderen Bundesgesetzes im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Durch die vom Bundesminister für Finanzen zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten werden nur insoweit Finanzschulden begründet, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.
  3. Absatz 4,Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Bundes aus Rechtsgeschäften zu behandeln,
    1. Ziffer eins
      aufgrund derer ein Dritter die Leistung von Ausgaben des Bundes nach Maßgabe ihrer Fälligkeit übernimmt und der Bund diesem die Ausgaben erst nach Ablauf des Finanzjahres, in dem die Ausgaben durch den Bund zu leisten waren, zu ersetzen hat oder
    2. Ziffer 2
      die zwar nicht zu dem im Absatz eins, angeführten Zweck abgeschlossen werden, bei denen aber dennoch dem Bund außergewöhnliche Finanzierungserleichterungen dadurch eingeräumt werden, daß die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem Empfang der Leistung gelegenen Tag festgesetzt oder hinausgeschoben wird, wobei sich die Fälligkeit im Falle der Erbringung der Gegenleistung in mehreren Teilbeträgen nach der Fälligkeit des letzten Teilbetrages richtet.
  4. Absatz 5,Auf den im Absatz eins,, zweiter Satz, genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, gemäß Absatz eins bis 4 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Bundes anzurechnen. Die Anrechnung eines Fremdwährungsbetrages hat zu dem jeweils bekanntgegebenen, für den Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta geltenden Kurswert zu erfolgen.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf jedes Finanzjahres über das Eingehen, die Prolongierung oder die Konvertierung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen zu berichten.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12052215

Alte Dokumentnummer

N3199325897J