Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerschuldner.
§ 5. (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.Paragraph 5, (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2)Absatz 2,Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
(3)Absatz 3,Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
(4)Absatz 4,Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Abs. 3) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 30 Groschen aufgerundet.Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Absatz 3,) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 30 Groschen aufgerundet.
Anmerkung
Beachte Gegensatz zu § 7 Versicherungssteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 133/1953
Dokumentnummer
NOR12052324
Alte Dokumentnummer
N3199327596J