Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Erlöschen der Konzession
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Konzession erlischt:
bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 4 Abs. 2);bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (Paragraph 4, Absatz 2,);
mit der Beendigung der Abwicklung des Kreditinstitutes;
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditinstitutes;
mit der Eintragung der Verschmelzung von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes.
(2)Absatz 2,Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 6 Abs. 4 und 5 sind anzuwenden.Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor sämtliche Bankgeschäfte abgewickelt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052371
alte Dokumentnummer
N3199329616J