Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
III. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheitrömisch drei. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die in Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.Die in Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 8 von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, das seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat, in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt.
(2)Absatz 2,Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 übermittelt hat.Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates dem Bundesminister für Finanzen alle Angaben über das Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, übermittelt hat.
(3)Absatz 3,Nach Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 2 kann der Bundesminister für Finanzen binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Abs. 1 mitteilen:Nach Übermittlung der Angaben gemäß Absatz 2, kann der Bundesminister für Finanzen binnen zwei Monaten dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, mitteilen:
Diejenigen Meldungen gemäß § 74, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;Diejenigen Meldungen gemäß Paragraph 74,, die er auf Grund des Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen in Österreich über die in Österreich getätigten Geschäfte benötigt;
die Bedingungen des Bankwesengesetzes, die das Kreditinstitut gemäß Abs. 7 einzuhalten hat.die Bedingungen des Bankwesengesetzes, die das Kreditinstitut gemäß Absatz 7, einzuhalten hat.
(4)Absatz 4,Nach der Mitteilung gemäß Abs. 3, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.Nach der Mitteilung gemäß Absatz 3,, spätestens aber nach Ablauf einer zweimonatigen Frist, darf das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
(5)Absatz 5,Das Kreditinstitut gemäß Abs. 1 hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach § 10 Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich hierzu gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 äußern.Das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor der Durchführung dieser Änderung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann sich hierzu gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 äußern.
(6)Absatz 6,Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.
(7)Absatz 7,Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Abs. 7, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Paragraphen 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 7, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
(8)Absatz 8,Kreditinstitute gemäß Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die §§ 31 bis 41, 66 bis 68, 75, 93 Abs. 7, 94 und 95 Abs. 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.Kreditinstitute gemäß Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, haben die Paragraphen 31 bis 41, 66 bis 68, 75, 93 Absatz 7, 94 und 95 Absatz 3 und 4 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Dokumentnummer
NOR12052374
alte Dokumentnummer
N3199329619J