Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Organkredite
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Ein Kreditinstitut darf
seinen Vorstandsmitgliedern, sofern es die Rechtsform einer Genossenschaft hat,
den Mitgliedern seines Aufsichtsrates oder sonstiger nach Gesetz oder Satzung zuständiger Aufsichtsorgane,
den bei ihm tätigen Arbeitnehmern,
den gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten in beherrschten und herrschenden Unternehmen
Ehegatten oder minderjährige Kinder einer in Z 1 bis 5 genannten Person undEhegatten oder minderjährige Kinder einer in Ziffer eins bis 5 genannten Person und
Dritten, die für Rechnung einer in Z 1 bis Z 6 genannten Person handeln,Dritten, die für Rechnung einer in Ziffer eins bis Ziffer 6, genannten Person handeln,
Kredite und Vorschüsse (Organkredite) nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses aller Geschäftsleiter und mit Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans gewähren. Bei Beschlußfassungen über Organkredite hat der Betroffene kein Stimmrecht. Die Beschlüsse haben auch die Verzinsung und die Rückzahlung zu regeln.
(2)Absatz 2,Organkredite, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigen, fallen nicht unter die Vorschrift des Abs. 1.Organkredite, deren Gesamtausmaß ein Viertel des Jahresbezuges nicht übersteigen, fallen nicht unter die Vorschrift des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des kreditgewährenden Kreditinstitutes gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Kreditnehmers, so dürfen Organkredite an diesen Kreditnehmer nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes gewährt werden.Ist ein Geschäftsleiter, ein wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 24, BAO) oder ein Mitglied eines geschäftsführenden Organes des kreditgewährenden Kreditinstitutes gleichzeitig Geschäftsleiter, wirtschaftlicher Eigentümer oder Mitglied eines geschäftsführenden Organes eines Kreditnehmers, so dürfen Organkredite an diesen Kreditnehmer nur auf Grund der Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes gewährt werden.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung nach den Abs. 1 und 3 kann für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten.Die Zustimmung nach den Absatz eins und 3 kann für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften für ein Jahr im voraus erteilt werden. Dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ist über jeden dieser Kredite und Vorschüsse mindestens einmal jährlich zu berichten.
(5)Absatz 5,Werden entgegen Abs. 1, 3 und 4 Organkredite gewährt, so sind sie ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Abs. 1, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt wurden.Werden entgegen Absatz eins, 3 und 4 Organkredite gewährt, so sind sie ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen unverzüglich zurückzuzahlen, wenn nicht der einstimmige Beschluß der Geschäftsleiter und die Zustimmung des Aufsichtsorganes nachträglich erfolgt. Die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes haften persönlich als Gesamtschuldner für die Rückzahlung der Kredite oder Vorschüsse, wenn diese entgegen den Vorschriften der Absatz eins, 3 und 4 mit ihrem Wissen und ohne ihren Widerspruch gewährt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052396
alte Dokumentnummer
N3199329641J