Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Verbrauchergirokontoverträge
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG.Verbrauchergirokonten sind Konten von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG.
(2)Absatz 2,Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Abs. 1 gilt § 33 Abs. 2 erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Für den Abschluß eines Vertrages zur Führung eines Kontos nach Absatz eins, gilt Paragraph 33, Absatz 2, erster bis dritter Satz. Der Verbrauchergirokontovertrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Abs. 1 verlangt werden,Die Entgelte, die für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Konten gemäß Absatz eins, verlangt werden,
den Jahreszinssatz für Guthaben,
die Modalitäten für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses und
einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d.einen Hinweis auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
(3)Absatz 3,Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Abs. 2 Z 1 dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.Nach Abschluß eines Verbrauchergirokontovertrages hat das Kreditinstitut die Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins, dem Verbraucher zumindest einmal jährlich, die Änderung der Angaben nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vor Inkrafttreten der Änderung bekanntzugeben. Hiefür genügt die Information mit einem Kontoauszug.
(4)Absatz 4,Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052402
alte Dokumentnummer
N3199329647J