Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 103 Z 28Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 103, Ziffer 28
Text
Konzernabschluß
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Das übergeordnete Kreditinstitut hat für die Kreditinstitutsgruppe einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.Absatz eins, findet auch auf Mutterunternehmen Anwendung, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind.
(3)Absatz 3,Das übergeordnete Kreditinstitut hat auch diejenigen Tochterunternehmen in die Konsolidierung einzubeziehen, deren Tätigkeit in direkter Verlängerung zu der Banktätigkeit steht oder eine Hilfstätigkeit in bezug auf diese darstellt.
(4)Absatz 4,Ein nachgeordnetes Kreditinstitut muß in die Konsolidierung nicht einbezogen werden, wenn der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen ist.
(5)Absatz 5,Wird ein nachgeordnetes Kreditinstitut nach Abs. 4 nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung nach Abs. 4 aufzunehmen.Wird ein nachgeordnetes Kreditinstitut nach Absatz 4, nicht in den Konzernabschluß einbezogen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem Konzernabschluß beizufügen. In den Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützung nach Absatz 4, aufzunehmen.
(6)Absatz 6,Auf Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ist § 249 Abs. 2 bis 3 HGB anwendbar.Auf Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, ist Paragraph 249, Absatz 2 bis 3 HGB anwendbar.
(7)Absatz 7,Dem Leasing dienendes Anlagevermögen von Leasingunternehmen ist in der Konzernbilanz den einzelnen Forderungskategorien mit dem Barwert der diskontierten Leasingforderungen zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Dokumentnummer
NOR12052427
alte Dokumentnummer
N3199329672J