Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 230a ABGBrömisch dreizehn. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 230 a, ABGB
§ 66.Paragraph 66,
Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren. Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des Paragraph 230 a, ABGB bildet, hat die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen; Bargeld ist abgesondert zu verwahren.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052434
alte Dokumentnummer
N3199329679J