Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
XIV. Aufsichtrömisch vierzehn. Aufsicht
§ 69.Paragraph 69,
Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, soweit nicht in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig ist, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes und des Beteiligungsfondsgesetzes durch
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz eins,,
in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15 undin einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 15, und
in einem Mitgliedstaat niedergelassenene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17in einem Mitgliedstaat niedergelassenene Finanzinstitute im Sinne von Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des Paragraph 17
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052437
alte Dokumentnummer
N3199329682J