Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
Großkreditmeldung
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Jedes Kredit- und Finanzinstitut sowie jedes Unternehmen der Vertragsversicherung hat der Oesterreichischen Nationalbank zu melden:
Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Z 3, 4, 8 und 16 und Abs. 2 Z 1 Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben,Namen und Anschrift der Kreditnehmer, denen sie im Sinne der Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 16 und Absatz 2, Ziffer eins, Kredite, Kreditrahmen oder Promessen von insgesamt mindestens fünf Millionen Schilling oder Schillinggegenwert eingeräumt haben,
die Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen im Sinne des Abs. 1 sowiedie Höhe der eingeräumten Kredite, Kreditrahmen oder Promessen im Sinne des Absatz eins, sowie
die wirtschaftliche Einheit gemäß § 27 Abs. 3, der Kreditnehmer im Sinne von Z 1 angehören.die wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 27, Absatz 3,, der Kreditnehmer im Sinne von Ziffer eins, angehören.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Absatz eins, sind Kredite, Kreditrahmen und Promessen an den Bund und die Länder.
(3)Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten. Auf Anfrage eines Kredit- oder Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung hat die Oesterreichische Nationalbank diesem die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen und Promessen eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Kredit- oder Finanzinstitut oder einem Unternehmen der Vertragsversicherung diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 27 Abs. 3 bilden, mitzuteilen.Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff des Bundesministeriums für Finanzen auf die Daten gemäß Absatz eins, zu gewährleisten. Auf Anfrage eines Kredit- oder Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung hat die Oesterreichische Nationalbank diesem die gemeldeten Kredite, Kreditrahmen und Promessen eines Kreditnehmers sowie die Anzahl von dessen Kreditgebern bekanntzugeben. Auf Anfrage hat sie ferner einem Kredit- oder Finanzinstitut oder einem Unternehmen der Vertragsversicherung diese Daten auch für Gruppen von Kreditnehmern, die eine wirtschaftliche Einheit gemäß Paragraph 27, Absatz 3, bilden, mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die für die Meldung maßgebende Gliederung der Kreditarten sowie Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen durch Verordnung festzulegen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052443
alte Dokumentnummer
N3199329688J