Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
Internationale Zusammenarbeit
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen an ausländische Bankaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48 BAO) dadurch nicht verletzt werden,die öffentliche Ordnung, andere wesentliche Interessen der Republik Österreich, das Bankgeheimnis und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (Paragraph 48, BAO) dadurch nicht verletzt werden,
gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde, und
ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen kann jederzeit Auskünfte über Tätigkeiten österreichischer Kreditinstitute im Ausland und die Lage ausländischer Kreditinstitute, deren Tätigkeit sich auf das österreichische Bankwesen auswirken kann, einholen, wenn dies im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen oder im Interesse des Gläubigerschutzes erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Es können Abkommen betreffend die Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen werden. Gegenstand eines solchen Abkommens kann insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den Bankaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten in bezug auf den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG genannten Informationsaustausch sein.Es können Abkommen betreffend die Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen werden. Gegenstand eines solchen Abkommens kann insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den Bankaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten in bezug auf den in Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 77/780/EWG und Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG genannten Informationsaustausch sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12052446
Alte Dokumentnummer
N3199329691J