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§ 78 BWG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 78 heute11.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 5/2025
§ 7801.01.201710.02.2025 § → § BGBl. I Nr. 118/2016
§ 7802.08.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 59/2014
§ 7801.07.201001.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 37/2010 · 1 Dokument
§ 7801.07.200930.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010 · 2 Dokumente
§ 7801.04.200930.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 7801.01.200731.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 7801.04.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 45/2002
§ 7801.01.199431.03.2002 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 45/2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch fünfzehn. Moratorium und internationale Sanktionen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Geraten mehrere Kreditinstitute durch Ereignisse in Schwierigkeiten, die auf eine allgemeine politische oder eine allgemeine wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sind, und entstehen dadurch Gefahren für die gesamte Volkswirtschaft, insbesondere im Hinblick auf Paragraph 69, letzter Halbsatz oder die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs, so kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, daß alle Kreditinstitute
    1. Ziffer eins
      in Österreich oder
    2. Ziffer 2
      in einem bestimmten österreichischen Gebiet
    für den Zahlungsverkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen werden und Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen.
  2. Absatz 2,Beschränkungen nach Absatz eins, können auch nur für bestimmte Arten oder für einen bestimmten Umfang von Bankgeschäften ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Verordnungen nach Absatz eins, verlieren spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten ihre Wirksamkeit.
  4. Absatz 4,Hat die Bundesregierung die Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, beschlossen, so kann der Bundesminister für Finanzen bei Gefahr im Verzug die betroffenen Kreditinstitute beauftragen, bis zum Inkrafttreten der Verordnung Zahlungen und Überweisungen weder zu leisten noch entgegenzunehmen. Diese Beauftragung ist unverzüglich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und erlischt spätestens am dritten Bankarbeitstag nach der Verlautbarung.
  5. Absatz 5,Während der Geltungsdauer einer Verordnung nach Absatz eins und einer Beauftragung nach Absatz 4, sind auf die betroffenen Kreditinstitute die Paragraphen 86, Absatz eins, 3, 4 und 5 sowie 87 Absatz eins, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 wird die Anwendbarkeit der Konkursordnung und der Geschäftsaufsichtsbestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
  7. Absatz 7,Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Kreditinstituten gehaltene Konten zu verbieten, die
    1. Ziffer eins
      im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder
    2. Ziffer 2
      im Eigentum von Unternehmen stehen, die von den in Ziffer eins, genannten Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell oder organisatorisch beherrscht werden oder von diesen sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.
    Für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen dem Kreditinstitut nicht zugemutet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052447

alte Dokumentnummer

N3199329692J