Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 97Paragraph 97
Text
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 7, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Paragraph 43, Absatz 7, des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 12, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß § 26 Abs. 1, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;1 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz eins,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß § 26 Abs. 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;0,5 vH der Überschreitung der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 5,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß § 29 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß § 29 Abs. 4 durch Eigenmittel abgedeckt werden.2 vH der Überschreitung der Grenzen für Beteiligungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, soweit sie nicht gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt werden.
(2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052468
Alte Dokumentnummer
N3199329713J