Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Text
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Der Täter ist im Falle des Abs. 1 nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.Der Täter ist im Falle des Absatz eins, nur auf Antrag des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052474
alte Dokumentnummer
N3199329719J