Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Text
XXIII. Umwandlung von Partizipationskapitalrömisch 23 . Umwandlung von Partizipationskapital
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 AktG sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 AktG sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:
Das Umtauschverhältnis, wobei die Nominalbeträge nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 AktG zu beachten ist;die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, AktG zu beachten ist;
nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.
(2)Absatz 2,Wird gemäß Abs. 1 Z 4 der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Abs. 1 beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
(3)Absatz 3,Beschlüsse gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind gemäß §§ 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die §§ 164 und 168 AktG sind anzuwenden.Beschlüsse gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind gemäß Paragraphen 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 AktG sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Auf gemäß Abs. 1 und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet § 23 Abs. 4 Z 1 und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz.Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz.
(5)Absatz 5,Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 KMG sowie § 75 Abs. 2 Z 2 BörseG anzuwenden.Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, BörseG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12052475
alte Dokumentnummer
N3199329720J