Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13Artikel 2, Paragraph 13
Text
Gewinnverwendung
§ 13. Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber nach Maßgabe der Fondsbestimmungen insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag zehn Groschen oder ein Mehrfaches ergibt. Die Auszahlung der Erträge an die Anteilinhaber erfolgt durch die Depotbank. Paragraph 13, Der Jahresertrag eines Kapitalanlagefonds ist nach Abzug der Aufwendungen an die Anteilinhaber nach Maßgabe der Fondsbestimmungen insoweit auszuschütten, als der auf einen Anteil entfallende Betrag zehn Groschen oder ein Mehrfaches ergibt. Die Auszahlung der Erträge an die Anteilinhaber erfolgt durch die Depotbank.
Dokumentnummer
NOR12052517
Alte Dokumentnummer
N3199329763J