Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Text
Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft
§ 14. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (§ 18) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.Paragraph 14, (1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung eines Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 18,) kündigen. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sind.
(2)Absatz 2,Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession (§§ 6 und 7 BWG) für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung eines Kapitalanlagefonds erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Konzession (Paragraphen 6 und 7 BWG) für das Investmentgeschäft oder mit dem Beschluß ihrer Auflösung.
Dokumentnummer
NOR12052518
Alte Dokumentnummer
N3199329764J