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Art. 2 § 16 InvFG 1993

Fassungen
01.01.1994 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1613.02.200431.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 1601.03.199812.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 1601.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998danach: BGBl. I Nr. 41/1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Abwicklung eines Kapitalanlagefonds

Paragraph 16, (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.

  1. Absatz 2,Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, so hat die Depotbank einem Anteilinhaber, der dies binnen einem Monat nach der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, schriftlich verlangt, Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen, falls dies nach der Höhe seines Anteiles und der Stückelung der Wertpapiere des Fonds möglich ist; Paragraph 7, ist anzuwenden. Spitzen sind unter Beachtung des Absatz 2, bar auszuzahlen.
  3. Absatz 4,Absatz eins und 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 11,) ausläuft.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052520

Alte Dokumentnummer

N3199329766J