Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Text
Abwicklung eines Kapitalanlagefonds
§ 16. (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß § 15 Abs. 2 die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Paragraph 16, (1) Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft, so hat sie den Kapitalanlagefonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2)Absatz 2,Wertpapiere sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Kapitalanlagefonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, so hat die Depotbank einem Anteilinhaber, der dies binnen einem Monat nach der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 schriftlich verlangt, Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen, falls dies nach der Höhe seines Anteiles und der Stückelung der Wertpapiere des Fonds möglich ist; § 7 ist anzuwenden. Spitzen sind unter Beachtung des Abs. 2 bar auszuzahlen.Wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen, so hat die Depotbank einem Anteilinhaber, der dies binnen einem Monat nach der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, schriftlich verlangt, Wertpapiere aus dem Fonds anteilmäßig auszufolgen, falls dies nach der Höhe seines Anteiles und der Stückelung der Wertpapiere des Fonds möglich ist; Paragraph 7, ist anzuwenden. Spitzen sind unter Beachtung des Absatz 2, bar auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (§ 22 Abs. 2 Z 11) ausläuft.Absatz eins und 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein auf bestimmte Laufzeit errichteter Kapitalanlagefonds (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 11,) ausläuft.
Dokumentnummer
NOR12052520
Alte Dokumentnummer
N3199329766J