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§ 4 BSpG

Fassungen
01.01.1994 bis 04.12.1997 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute11.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
§ 405.12.199710.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 132/1997
§ 401.01.199404.12.1997 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997danach: BGBl. I Nr. 132/1997

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 4,

Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

  1. Ziffer eins
    die Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten,
  2. Ziffer 2
    die Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen,
  3. Ziffer 3
    die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen unter Anführung der Mindestwartezeit sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme; die Mindestwartezeit darf 18 Monate nicht unterschreiten,
  4. Ziffer 4
    die Sicherstellung der Darlehen,
  5. Ziffer 5
    die Voraussetzungen, unter denen
    1. Litera a
      ein Bausparvertrag geteilt oder mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt werden kann,
    2. Litera b
      die Vertragssumme erhöht oder ermäßigt werden kann,
  6. Ziffer 6
    die Bedingungen, unter denen Ansprüche aus dem Bausparvertrag abgetreten oder verpfändet werden können, ein Bausparvertrag gekündigt werden kann, sowie die Rechtsfolgen, die sich aus der Kündigung des Bausparvertrages ergeben,
  7. Ziffer 7
    den Abschluß von Lebensversicherungen auf den Todesfall, die Höhe der Versicherungssumme sowie die Möglichkeit der Anrechnung bereits bestehender Lebensversicherungen, sofern der Bausparer zum Abschluß einer solchen Versicherung verpflichtet wird,
  8. Ziffer 8
    die dem Bausparer zu verrechnenden Gebühren.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052572

alte Dokumentnummer

N3199329819J